Dreißigster

Der Dreißigste begründet einen Vermächtnisanspruch der Familienangehörigen, mit denen der Verstorbene zusammengelebt hat und die von ihm Unterhalt bezogen haben. Der Erbe ist verpflichtet, ihnen in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall Unterhalt zu zahlen. Darüber hinaus muss er ihnen erlauben, dass sie Wohnung und Haushaltsgegenstände weiter nutzen. Hat der Verstorbene in einem Testament oder Erbvertrag etwas anderes verfügt, so geht diese Regelung dem Dreißigsten vor.

Zu den Familienangehörigen gehört auch der Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

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