Dreimonatseinrede

Mit der Dreimonatseinrede können sich die Erben in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft
vor einem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr Privatvermögen schätzen. Dieser vorläufige Schutz ist erforderlich, weil die
Erben mit der Annahme der Erbschaft grundsätzlich unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen haften und es naturgemäß
etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis ein Verfahren zur endgültigen Haftungsbeschränkung (-> Nachlassverwaltung, ->
Nachlassinsolvenz
) beantragt werden kann, denn die Erben müssen sich zunächst einen überblick über den Nachlass
verschaffen.   Wurde ein Aufgebotsverfahren eingeleitet, können die Erben zur vorläufigen Haftungsbeschränkung die Einrede des Aufgebotsverfahrens erheben. Haben sie die Inventarfrist versäumt oder bewusst falsche Angaben zum Inventar gemacht, können sie sich auf keine der beiden Einreden berufen (-> Inventarerrichtung).

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