Bei bedingten Verfügungen von Todes wegen wird die Zuwendung an eine Person davon abhängig gemacht, ob ein bestimmtes ungewisses Ereignis eintritt (aufschiebende Bedingung) oder nicht eintritt (auflösende Bedingung). Im ersten Fall erhält der Bedachte die Zuwendung nur dann, wenn das Ereignis eintritt. Im zweiten Fall darf er sie nur behalten, wenn das Ereignis nicht eintritt.
Bedingte Verfügungen bieten die Möglichkeit, dem Willen des Verstorbenen auch dann gerecht zu werden, wenn bestimmte Umstände eintreten oder nicht eintreten, die er beim Aufsetzen des Testaments nicht vorhersehen konnte. Hat er beispielsweise seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, so entspricht diese Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr seinem Willen, wenn die Ehe geschieden wird.
Der Erblasser kann Bedingungen selbst ausdrücklich formulieren. Es kann sich aber auch durch Auslegung des Testaments herausstellen, dass er bestimmte Verfügungen von einer Bedingung abhängig machen wollte. Im Zweifel helfen gesetzliche Auslegungsregeln, seinem (mutmaßlichen) Willen Rechnung zu tragen.
Macht der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich von bedingten Verfügungen Gebrauch, so geht es ihm häufig darum, auf das Verhalten anderer Personen Einfluss zu nehmen. (Beispiel: „Mein Enkel soll meinen Pkw nur dann erhalten, wenn er sein Studium erfolgreich abschließt.“) Dies ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf die Bedingung nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Erblasser darf sich also nicht durch Verfügungen von Todes wegen sehr persönliche Entscheidungen des Bedachten „erkaufen“. Sittenwidrig wäre es beispielsweise, die Zuwendung davon abhängig zu machen, ob der Bedachte eine bestimmte Person heiratet oder nicht.
Bedingungen sind außerdem unzulässig, wenn sie die Geltung einer testamentarischen Verfügung vom Willen einer dritten Person abhängig machen. (Beispiel: „Mein Enkel soll nur dann erben, wenn meine Tochter damit einverstanden ist.“) (-> Höchstpersönlichkeit)
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