Möchte der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses nicht behalten, so kann er gegenüber demjenigen, der den Vermächtnisanspruch zu erfüllen hat, die Ausschlagung des Vermächtnisses erklären. Eine bestimmte Frist ist dafür nicht vorgesehen. Der Vermächtnisnehmer darf das Vermächtnis gegenüber der gleichen Person aber noch nicht angenommen haben.
Die Ausschlagung ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Sie entfaltet keine Wirkungen, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird. Auch ist es nicht möglich, sie auf einen Teil des Vermächtnisses zu beschränken.
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