Ausschlagung der Erbschaft

Mit der Ausschlagung erklärt der (vorläufige) Erbe, nicht Erbe sein zu wollen. So kann er sich davor schützen, dass er z. B. ein überschuldetes Vermögen vom Verstorbenen übernehmen muss. Die Folge ist, dass der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt. Stattdessen wird die Person Erbe, auf die das Vermögen des Verstorbenen übergangen wäre, wenn der ausschlagende Erbe zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Auch diese Person kann die Erbschaft wiederum ausschlagen.

Geht der Nachlass auf mehrere Erben über (-> Miterbengemeinschaft), so muss jeder für sich entscheiden, ob er ausschlagen möchte oder nicht. Die Ausschlagung bezieht sich in diesem Fall auf den jeweiligen Erbteil.

Erklärt werden kann die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem Berufungsgrund. Der Erbe muss also auch erfahren haben, auf welcher Grundlage er Erbe geworden ist. Hat er sich für die Ausschlagung entschieden, so muss er sich an das Nachlassgericht wenden und dort offiziell die Ausschlagung erklären. Alternativ kann er auch einen Notar einschalten, der die Erklärung öffentlich beglaubigt. Es ist nicht zulässig, die Erklärung an Bedingungen oder eine Zeitbestimmung zu knüpfen. Auch kann der Erbe sie nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränken.

Die einmal erfolgte Ausschlagung kann der Erbe in der Regel nicht rückgängig machen. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist es ihm möglich, die Ausschlagung anzufechten. Die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme der Erbschaft.

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