Der Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten spielt im Zusammenhang mit Erbverträgen eine Rolle: Hat der Erblasser Teile seines Vermögens in der Absicht verschenkt, den Vertragserben zu beeinträchtigen, so kann dieser nach dem Tode des Erblassers einen Bereicherungsanspruch gegen die beschenkte Person geltend machen, also das Erlangte herausverlangen. Fehlen dem Vertragserben Informationen zur Schenkung, so ist der Beschenkte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass der Vertragserbe nicht in der Lage ist, sich die nötigen Informationen selbst zu beschaffen. Dem Beschenkten muss es wiederum zumutbar sein, die Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus muss der Vertragserbe Tatsachen vortragen und beweisen, die greifbare Anhaltspunkte zumindest für eine teilweise Schenkung und die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers bieten.
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