Ausgleichungspflicht

Beerben mehrere Abkömmlinge den Verstorbenen als gesetzliche Erben oder sind mehrere Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt, so sollen sie grundsätzlich zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt werden. Die Pflicht zur Ausgleichung von Vorempfängen stellt sicher, dass bei der Berechnung der Erb- bzw. Pflichtteile auch solche Zuwendungen berücksichtigt werden, die ein Abkömmling bereits zu Lebzeiten vom Verstorbenen erhalten hat.

Dazu gehören z. B. die Ausstattung anlässlich der Hochzeit oder zur Begründung einer eigenen Lebensstellung und übermäßige Aufwendungen für die Berufsausbildung. Darüber hinaus sind solche Zuwendungen ausgleichungspflichtig, für die der Erblasser eine Ausgleichungspflicht angeordnet hat. Dies kann auch im Nachhinein in einem Testament geschehen sein.

Zuwendungen müssen immer nur bis zur Höhe des gesetzlichen Erb- oder Pflichtteils ausgeglichen werden.

Ausgleichungspflichtig sind andererseits umfangreichere Leistungen, die ein Abkömmling für den Verstorbenen erbracht hat, ohne dafür angemessen vergütet worden zu sein. Dies kann z. B. sein:

Eine Ausgleichungspflicht besteht nicht, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge in einem Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzt hat und die Erbteile mindestens so groß sind wie die (potenziellen) Pflichtteile der Abkömmlinge. Ausnahme: Bestätigt der Erblasser mit seiner Verfügung lediglich die gesetzliche Erbfolge, bleibt es bei der Ausgleichungspflicht.

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen künftig auch die Pflegeleistungen anderer gesetzlicher Erben ausgleichungspflichtig sein. Darüber hinaus soll es nicht mehr darauf ankommen, ob die pflegende Person zugunsten der Pflegetätigkeit auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Ob diese Pläne Gesetz werden, bleibt abzuwarten (Stand: April 2009).

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern