Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft

Die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft zielt darauf, die Schulden des Verstorbenen zu begleichen und den verbleibenden Nachlass nach dem Verhältnis der Erbteile unter den Erben aufzuteilen. Meist kann der einzelne Erbe erst nach dieser Teilung des Nachlasses etwas mit dem Erbe anfangen, weil er erst dann frei darüber verfügen kann. Die Erben haben also in der Regel ein elementares Interesse an der Auseinandersetzung. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ihnen das Recht eingeräumt, jederzeit die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangen zu können.

Wie die Auseinandersetzung im Einzelnen vollzogen wird, wer also welche Nachlassgegenstände erhält, vereinbaren die Erben untereinander, ggfls. mit Unterstützung des Nachlassgerichts. Grundsätzlich wird zunächst versucht, die hinterlassenen Vermögensgegenstände als solche auf die Erben zu verteilen. Ist dies nicht möglich, müssen die betreffenden Gegenstände verkauft und der Erlös verteilt werden. Bei Grundstücken bedeutet dies die Zwangsversteigerung.

Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll, haben sie die Möglichkeit, die Hilfe eines Mediators in Anspruch zu nehmen, der zwischen ihnen vermittelt. Als letzte Möglichkeit bleibt die Austragung des Streits vor Gericht (-> Teilungsklage).

Sind Konflikte unter den Erben absehbar, so tut der Erblasser gut daran, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, damit dieser sich um die Verwaltung und/oder Auseinandersetzung des Nachlasses kümmert. Darüber hinaus kann der Erblasser durch Teilungsanordnungen auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss nehmen. Möchte er, dass der Nachlass in der Familie bleibt und später einem Nacherben zufällt, kann er verfügen, dass die Auseinandersetzung ausgeschlossen sein soll.

Beerben mehrere Abkömmlinge den Verstorbenen als gesetzliche Erben oder sind mehrere Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt, so ist bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft die Ausgleichungspflicht zu beachten.

Neben der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist es möglich, dass einzelne Miterben im Wege der persönlichen Teilauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern