Mit der Anordnung einer Auflage kann der Erblasser einem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Leistungsverpflichtung auferlegen. Er kann ihn z. B. verpflichten, sich um das Wohlergehen seines Haustieres zu kümmern oder die Pflege seines Grabes (-> Grabpflege) zu übernehmen. Regelmäßig geht es dem Erblasser darum, einen bestimmten Zweck zu erreichen. Liegt dieser Zweck in der Begünstigung einer Person, so unterscheidet sich die Auflage insofern vom Vermächtnis, als die begünstigte Person keinen Anspruch darauf hat, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht wird. Um die Erfüllung der Leistungspflicht in diesem und allen anderen Fällen nicht zu gefährden, wird bestimmten Personen das Recht eingeräumt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
Verpflichtet der Erblasser einen Erben zur Erfüllung einer Auflage, so handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit.
Zurück zur ÜbersichtJetzt Beratung anfordern