Die Aufhebung einseitiger Verfügungen von Todes wegen erfolgt zu Lebzeiten des Erblassers durch Widerruf und nach seinem Tod durch Anfechtung.
Berechtigt zum Widerruf ist ausschließlich der Erblasser selbst. Er darf sein Testament jederzeit ohne besonderen Grund abändern, vernichten oder durch ein neues Testament ersetzen.
Die Anfechtung dagegen berechtigt bestimmte dritte Personen dazu, Verfügungen des Erblassers aufzuheben, die an einem Willensmangel leiden. Die Anfechtung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt.
Für vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag und wechselbezügliche Verfügungen in einem Ehegattentestament gelten besondere Regelungen.
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