Das Anwartschaftsrecht des Nacherben bezeichnet die rechtlich gesicherte Aussicht des Nacherben auf die Erbschaft. Das Recht entsteht mit dem Tod des Erblassers und dem Beginn der Vorerbschaft. Tritt der Nacherbfall ein, so wird das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht.
Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist vererblich, übertragbar, verpfändbar und pfändbar. Es erlischt, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft ausschlägt (-> Ausschlagung) oder sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt.
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