Anteile an Kapitalgesellschaften (Vererblichkeit)

Anteile an Kapitalgesellschaften sind vererblich. War der Verstorbene also z. B. an einer GmbH oder Aktiengesellschaft (AG) beteiligt, so geht sein Anteil an diesen Gesellschaften mit dem Tod auf seine Erben über (-> Gesamtrechtsnachfolge).

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