Annahme der Erbschaft

Mit der Annahme der Erbschaft erklärt ein Erbe, endgültig Erbe sein zu wollen. Er verliert damit das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (-> Ausschlagung).

Die Annahme kann durch ausdrückliche Erklärung erfolgen. Als Adressat der Erklärung kommt z. B. das Nachlassgericht oder ein Miterbe in Betracht. Eine besondere Form muss nicht eingehalten werden. Der Erbe darf die Erklärung jedoch weder an eine Bedingung knüpfen noch mit einer Zeitbestimmung versehen.

Darüber hinaus erklärt der Erbe die Annahme bereits durch sein Verhalten, wenn dieses objektiv darauf schließen lässt, dass er die Erbschaft endgültig behalten will. (Beispiel: Er beantragt einen Erbschein.) Ein entgegenstehender Wille ist unbeachtlich.

Schließlich gilt es als Annahme der Erbschaft, wenn der Erbe die 6-wöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft tatenlos verstreichen lässt.

Die Annahme der Erbschaft kann nicht widerrufen werden. Unter bestimmten engen Voraussetzungen ist jedoch eine Anfechtung der Annahme möglich. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise es zur Annahme der Erbschaft gekommen ist.

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