Anfechtung des Testaments bedeutet, dass bestimmte Personen die Möglichkeit haben, testamentarische Anordnungen des Erblassers aufzuheben, wenn diese an einem Willensmangel leiden. Genau genommen wird also nicht das Testament angefochten, sondern einzelne Verfügungen im Testament. Die Auslegung der Verfügungen geht der Anfechtung immer vor.
Stellt der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten fest, dass er sich beim Aufsetzen seines Testaments z. B. über bestimmte Tatsachen/Umstände geirrt hat, so kann er sein Testament jederzeit ändern (-> Widerruf des Testaments); eine Anfechtung ist nicht erforderlich. Anders ist dies, wenn sich der Willensmangel erst nach seinem Tod offenbart. Der Erblasser selbst kann die Verfügung hier nicht mehr rückgängig machen. Stattdessen sollen die Personen, die unmittelbar von der Aufhebung der mangelhaften Verfügung profitieren würden, die Möglichkeit haben, diese durch eine Anfechtung aus der Welt zu schaffen. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so hat jede ein eigenständiges Anfechtungsrecht.
Die Anfechtung setzt voraus, dass der Anfechtungsberechtigte einen gesetzlich anerkannten Grund für die Anfechtung hat (-> Anfechtungsgründe). Dies ist der Fall, wenn er beweisen kann, dass der Verstorbene einem Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum unterlag oder er durch widerrechtliche Drohung dazu gebracht wurde, eine bestimmte Anordnung zu treffen. Darüber hinaus ist wichtig, dass zwischen Irrtum/Drohung und Verfügung ein Zusammenhang besteht. Hätte der Verstorbene die Verfügung auch getroffen, wenn er sich nicht geirrt hätte oder er nicht bedroht worden wäre, so kommt eine Anfechtung nicht in Betracht.
Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund möglich. Sie bedarf keiner besonderen Form und muss in der Regel gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem Ehegattentestament gelten besondere Regelungen.
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