Anfechtung des Erbverzichts

Die Anfechtung des Erbverzichts durch den Verzichtenden ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich und richtet sich nach den allgemeinen Anfechtungsregeln. Anders als bei der Anfechtung eines Testaments berechtigt ein Motivirrtum danach nicht zur Anfechtung (Ausnahmen: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, Irrtum aufgrund arglistiger Täuschung). Außerdem muss der Irrtum nicht nur subjektiv für den Verzichtenden, sondern auch bei objektiver Betrachtung erheblich für die Abgabe der Verzichtserklärung gewesen sein.

Erfährt der Verzichtende von seinem Irrtum, so muss er die Anfechtung unverzüglich erklären. Im Falle der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr.

Zehn Jahre nach Abgabe der Verzichtserklärung ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

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