Die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft gilt als deren Annahme. Der Anfechtende erklärt also, (doch) Erbe sein zu wollen.
Möglich ist die Anfechtung nur dann, wenn bestimmte Gründe vorliegen, die zur Anfechtung berechtigen. Dies kann eine Täuschung oder Drohung, aber auch z. B. ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses sein.
Liegt ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vor, so kann der Anfechtungsberechtigte die Anfechtung der Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Möglich ist auch, die Erklärung vom Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und sie dann beim Nachlassgericht einzureichen.
Ist einer Person dadurch ein Schaden entstanden, dass sie auf die Gültigkeit der Ausschlagung vertraut hat, so muss der Anfechtende diesen Vertrauensschaden ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er die Ausschlagung der Erbschaft aufgrund einer Täuschung oder Drohung angefochten hat.
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