Anfechtung der Annahme

Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gilt als deren Ausschlagung. Der Anfechtende erklärt also, (doch) nicht Erbe sein zu wollen.

Möglich ist die Anfechtung nur dann, wenn bestimmte Gründe vorliegen, die zur Anfechtung berechtigen. Dies kann eine Täuschung oder Drohung, aber auch z. B. ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses sein oder darüber, dass ein bestimmtes Verhalten als Annahme der Erbschaft gewertet wird.

Liegt ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vor, so kann der Erbe die Anfechtung der Annahme innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Möglich ist auch, die Erklärung vom Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und sie dann beim Nachlassgericht einzureichen.

Ist einer Person dadurch ein Schaden entstanden, dass sie auf die Gültigkeit der Erbschaftsannahme vertraut hat, so muss der Anfechtende diesen Vertrauensschaden ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er die Annahme der Erbschaft aufgrund einer Täuschung oder Drohung angefochten hat.

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