Anfechtung beim Erbvertrag

Anfechtung beim Erbvertrag bedeutet, dass Anordnungen, die der Erblasser in einem Erbvertrag getroffen hat, aufgehoben werden können, wenn sie an einem Willensmangel leiden.

Für einseitige Verfügungen gelten die gleichen Regeln wie für die Anfechtung eines Testaments. Der Erblasser selbst hat also kein Anfechtungsrecht. Er kann seine Verfügungen aber jederzeit ohne Angabe eines Grundes widerrufen (-> Widerruf).

Anders ist dies bei vertragsmäßigen Verfügungen. Hier hat der Erblasser sich selbst gebunden. Ein einseitiger Widerruf kommt deshalb nicht in Betracht. Liegt ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vor, steht dem Erblasser stattdessen ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu. Die Anfechtung muss notariell beurkundet und innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden, im Falle der Drohung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Zwangslage.

Nach dem Tod des Erblassers können vertragsmäßige Verfügungen in gleicher Weise von Dritten angefochten werden wie einseitige Verfügungen (-> Anfechtung eines Testaments). Es gilt jedoch folgende Besonderheit: Hat der Erblasser selbst zu Lebzeiten sein Anfechtungsrecht nicht fristgerecht wahrgenommen, obwohl er wusste, dass eine vertragsmäßige Verfügung an einem Willensmangel leidet, so ist die Anfechtung einer solchen Verfügung auch nach seinem Tod nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt, wenn er im Erbvertrag auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat.

Auf wechselbezügliche Verfügungen in einem Ehegattentestament sind die Regeln zur Anfechtung vertragsmäßiger Verfügungen entsprechend anzuwenden.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern