Wer sein Testament macht, ohne einen Notar hinzuzuziehen (-> eigenhändiges Testament), kann es bei jedem beliebigen Amtsgericht gegen eine Gebühr in amtliche Verwahrung geben. So wird verhindert, dass über die Jahre das Testament verloren geht oder von benachteiligten Hinterbliebenen vernichtet wird. Das Gericht informiert das Standesamt am Geburtsort des Testierenden von der Hinterlegung. Stirbt der Testierende, wird dies dem Standesamt gemeldet und es kann auch das Amtsgericht informieren. Dieses ist dann verpflichtet, den Hinterbliebenen das Testament zu eröffnen (-> Testamentseröffnung).
Der Testierende erhält vom Amtsgericht einen Nachweis darüber, dass er ein Testament hinterlegt hat. Mit dem Hinterlegungsschein kann er jederzeit die Herausgabe des Dokuments verlangen, um z. B. anders zu testieren. Wird das Testament herausverlangt, so gilt dies als Widerruf des Testaments.
Auch Testamente, die vor einem Notar errichtet werden (-> öffentliche Testamente), werden in amtliche Verwahrung gegeben. Hier kümmert sich jedoch der Notar um die Hinterlegung. Zuständig ist das Amtsgericht am Amtssitz des Notars. Gleiches gilt für Erbverträge. Diese können jedoch auch direkt beim Notar verwahrt werden.
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