Abschichtung

Die Abschichtung bezeichnet eine spezielle Form der Teilauseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft: Ein Miterbe gibt seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft (meist) gegen Zahlung einer Abfindung auf und wird einvernehmlich aus der Gemeinschaft der Erben entlassen. Sein Erbteil fällt automatisch den anderen Erben zu.

Die Abschichtung ist nicht gesetzlich geregelt, wurde jedoch vom Bundesgerichtshof als Möglichkeit der (Teil-)Erbauseinandersetzung anerkannt. Ihr Vorteil liegt darin, dass die Abschichtungsvereinbarung – anders als die Übertragung eines Erbteils auf die Miterben – keiner besonderen Form bedarf. Selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört, muss sie nicht notariell beurkundet werden. Es fallen also so gut wie keine Kosten an.

Gehört ein Grundstück zum Nachlass und muss das Grundbuch aufgrund der vereinbarten Abschichtung geändert werden, so genügt als Beleg die notarielle Beglaubigung der Abschichtungsvereinbarung, die kostengünstiger ist als die notarielle Beurkundung.

Zurück zur Übersicht

Jetzt Beratung anfordern