Wer in der Wohnung einer verstorbenen Person ein Testament findet, ist verpflichtet, es unverzüglich dem Nachlassgericht zukommen zu lassen. Ist jemand aus einem sonstigen Grund im Besitz eines Testaments, muss er dieses unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers abliefern. Zuständig als Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht am letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen. Die Ablieferung des Testaments ist erforderlich, damit das Nachlassgericht den Hinterbliebenen das Testament offiziell eröffnen kann (-> Testamentseröffnung) und dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen wird.
Die Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer des Testaments dieses für unwirksam hält oder wenn er meint, das Testament sei später widerrufen worden. Kommt er seiner Ablieferungspflicht nicht nach, riskiert er nicht nur Schadensersatzforderungen der im Testament bedachten Personen, sondern macht sich darüber hinaus wegen Urkundenunterdrückung strafbar.
Wer als Erblasser befürchtet, dass seine Hinterbliebenen ihrer Ablieferungspflicht nicht nachkommen, kann sein Testament vor einem Notar machen (-> öffentliches Testament) oder es in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben.
Zurück zur ÜbersichtJetzt Beratung anfordern