Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen eines Menschen, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. Ob sie innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren wurden, spielt keine Rolle. Auch kann das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet worden sein. Pflege- und Stiefkinder sind dagegen keine Abkömmlinge.
Die Abkömmlinge des Verstorbenen gehören zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung, die Abkömmlinge der Eltern des Verstorbenen zu den gesetzlichen Erben der 2. Ordnung und die Abkömmlinge der Großeltern des Verstorbenen zu den gesetzlichen Erben der 3. Ordnung (-> gesetzliche Erbfolge).
Wer nicht möchte, dass einer seiner Abkömmlinge ihn beerbt, kann ihn in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausschließen (-> Enterbung). Der betreffende Abkömmling hat in diesem Fall allerdings das Recht, dennoch in einem bestimmten Mindestumfang am Nachlass beteiligt zu werden (-> Pflichtteilsrecht). Voraussetzung ist, dass er ohne den Ausschluss tatsächlich gesetzlicher Erbe geworden wäre.
Beerben mehrere Abkömmlinge den Verstorbenen als gesetzliche Erben oder sind mehrere Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt, so ist die Ausgleichungspflicht zu beachten.
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