Vereinbart der Erblasser mit einem künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer, dass dieser nicht Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden soll, wenn der Erblasser stirbt (-> Erbverzicht), wird häufig zugleich ein Abfindungsvertrag zwischen den Beteiligten geschlossen. Dieser stellt sicher, dass der Verzichtende, der im Todesfall leer ausgeht, stattdessen zu Lebzeiten des Erblassers eine finanzielle Zuwendung erhält.
Rechtlich gesehen ist die Abfindung keine Gegenleistung für den Erbverzicht, sondern ein eigenständiger Vertrag. Er bedarf nach herrschender Auffassung ebenso wie der Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein.
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