Erbrecht Testament anfechten
Testamentsanfechtung
Die Anfechtung des Testaments, d.h. Testamentsanfechtung setzt zunächst einen Anfechtungsgrund voraus. Die letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser
- über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war,
- eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
- in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands die Erklärung abgegeben hat,
- durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden ist,
- einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach
der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Vgl. §§ 2079, 2080 BGB. Es ist sinnvoll, sich vor Anfechtung einer letztwilligen Verfügung rechtlich beraten zu lassen, am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht. Es handelt
sich hierbei um teilweise recht schwierige Rechtsfragen, die der fachmännischen Beurteilung am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht bedürfen. Vor der Anfechtung sollte deshalb
die Frage, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, mit einem Anwalt oder Notar erörtert werden.
bereitgestellt vom Anwalt für Erbrecht Jürgen Pillig Berlin
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