Erbverzicht

Wer aufgrund gesetzlicher Regelungen oder bindender Verfügungen in einem Ehegattentestament oder Erbvertrag am Vermögen einer Person teilhaben wird, wenn diese stirbt, kann zu Lebzeiten mit der Person vereinbaren, dass er auf sein Erbrecht verzichtet. Häufig verpflichtet sich der Erblasser „im Gegenzug“, dem Verzichtenden noch zu Lebzeiten eine Abfindung zu zahlen.

Mit einem Erbverzicht nehmen die Beteiligten Einfluss auf die Erbfolge (oder sonstige Begünstigung im Todesfall). Unter Umständen sind von dem Verzicht neben dem Verzichtenden selbst auch seine Abkömmlinge betroffen.

Gesetzliche Erben können auf ihr Erbrecht verzichten, Pflichtteilsberechtigte auf ihr Pflichtteilsrecht (-> Pflichtteilsverzicht), in einem Testament bedachte Erben auf ihre Erbeinsetzung (sofern die Verfügung bindend ist), in einem gemeinschaftlichen Testament bedachte Vermächtnisnehmer auf das Vermächtnis (ebenfalls nur im Falle einer bindenden Verfügung) und durch einen Erbvertrag begünstigte Dritte auf die Zuwendung aus dem Erbvertrag.

Aus Sicht des Erblassers bietet sich die Vereinbarung eines Erbverzichts mit einer der genannten Personen an, wenn er Konflikte innerhalb der künftigen Miterbengemeinschaft oder zwischen dieser und den sonst Begünstigten erwartet und diesen vorbeugen will. Vererbt er einen Betrieb, kann er über den Erbverzicht ggfls. dafür sorgen, dass die Einheit des Unternehmens bestehen bleibt.

Motiv für den Verzichtenden, sich auf einen Erbverzicht einzulassen, ist meist, dass er über die Abfindung die Möglichkeit hat, vorzeitig am Vermögen des Erblassers beteiligt zu werden.

Der Erbverzicht muss notariell beurkundet werden. Soll eine Abfindung gezahlt werden, so müssen die Beteiligten hierüber einen gesonderten Vertrag abschließen.

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