Täuschung, arglistige

Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand in einer anderen Person vorsätzlich und widerrechtlich einen Irrtum hervorruft, bestärkt oder aufrechterhält. Dies kann durch positives Tun oder auch durch ein Unterlassen (Verschweigen) geschehen. Beim Unterlassen ist allerdings Voraussetzung, dass der Täuschende eine Pflicht zur Aufklärung hat.

Führt die Täuschung dazu, dass der Getäuschte eine Erklärung abgibt, die er ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte, so kann die Erklärung angefochten werden. Die Folge ist, dass sie nichtig ist, also ihre Wirksamkeit verliert. Dies gilt auch für Verfügungen, die der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag trifft. Siehe dazu -> Anfechtung eines Testaments und -> Anfechtung beim Erbvertrag.

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