Erbrecht Erbengemeinschaft Parteifaehigkeit

Thema dieser Seite:
Erbrecht Erbengemeinschaft Parteifaehigkeit

Keine Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft


Fundstelle:
BGH, Beschluss vom 17.10.2006, Az: VIII ZB 94/05

Thema:
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft, Charakterisierung der Erbengemeinschaft, Abgrenzung der Erbengemeinschaft

Inhalt:
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Der Beschluss des BGH beschäftigt sich mit dem Problem, der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft. In der Sache ging es um eine Mieterhöhung für eine Wohnung im Rahmen eines Mietvertrages, den die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, als Erbengemeinschaft mit einer Mieterin geschlossen hatten. Der BGH führt aus, dass die Frage, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, entscheidend dafür sei, ob sie sich selbst als Kläger am Prozess beteiligen könne. Der BGH verneint die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit. Er weist darauf hin, dass die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ebenso die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen werden können. Die Erbengemeinschaft sei nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfüge nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könne. Sie sei kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Im Streitfall seien daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin mit Wohnsitz im Ausland, als Kläger anzusehen. Daraus folge die Unzulässigkeit der zum Landgericht eingelegten Berufung.

 

 


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