Keine Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft
Fundstelle:
BGH, Beschluss vom 17.10.2006, Az: VIII ZB 94/05
Thema:
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit der
Erbengemeinschaft, Charakterisierung der
Erbengemeinschaft, Abgrenzung der Erbengemeinschaft
Inhalt:
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch
parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urt. v.
29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163,
154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
Der Beschluss des BGH beschäftigt sich mit dem Problem,
der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft. In der Sache
ging es um eine Mieterhöhung für eine Wohnung im Rahmen
eines Mietvertrages, den die Kläger, die Mitglieder
einer Erbengemeinschaft sind, als Erbengemeinschaft mit
einer Mieterin geschlossen hatten. Der BGH führt aus,
dass die Frage, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig und
damit parteifähig ist, entscheidend dafür sei, ob sie
sich selbst als Kläger am Prozess beteiligen könne. Der
BGH verneint die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit. Er
weist darauf hin, dass die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
und ebenso die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf die
Erbengemeinschaft übertragen werden können. Die
Erbengemeinschaft sei nicht zur dauerhaften Teilnahme am
Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet, sondern auf
Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfüge nicht über
eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln
könne. Sie sei kein eigenständiges, handlungsfähiges
Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch
verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein
Sondervermögen zugeordnet ist. Im Streitfall seien daher
die einzelnen Erben, darunter die Klägerin mit Wohnsitz
im Ausland, als Kläger anzusehen. Daraus folge die
Unzulässigkeit der zum Landgericht eingelegten Berufung.