Unzulässigkeit der Erbenfeststellungsklage nach rechtskräftiger Entscheidung über Erbunwürdigkeit des Beklagten
Fundstelle:
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.10.2006, Az: 8 UH
496/06
Thema:
Erbenfeststellungsklage, Anfechtungsklage,
Erbunwürdigkeit, Erbunwürdigkeitsklage, Feststellung der
Erbunwürdigkeit, Erbenstellung
Inhalt:
Die Entscheidung betrifft das Verhältnis und den sich in
Teilen deckenden Streitgegenstand von
Erbenfeststellungsklage einerseits und Anfechtungsklage
zum Zwecke der Feststellung der Erbunwürdigkeit
andererseits. Der Kläger hat kein berechtigtes
Feststellungsinteresse, den Beklagten über eine
Erbunwürdigkeitserklärungsklage hinaus auf Feststellung
in Anspruch zu nehmen, selbst Erbe geworden zu sein. Die
in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangene
Entscheidung befasst sich mit dem prozessualen
Konkurrenzverhältnis zwischen der auf Feststellung der
Erbunwürdigkeit gerichteten Anfechtungsklage und der
Erbenfeststellungsklage. Im Wege der
Erbunwürdigkeitsklage hatte der Kläger begehrt, den
Beklagten für erbunwürdig zu erklären, weil der Beklagte
den Erblasser vorsätzlich getötet habe. Darüber hinaus
hatte er die Feststellung begehrt, der Erblasser sei von
ihm und seiner Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu
je 1/2 beerbt worden. Die Entscheidung stellt eine
konsequente Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung
dar, wonach das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geforderte
Feststellungsinteresse voraussetzt, dass dem Recht oder
der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr
durch Unsicherheit droht (vgl. statt vieler BGH, Urt. v.
22.06.1977 – VIII ZR 5/76 - BGHZ 69, 144, 147). Diese
Gefahr besteht hinsichtlich der materiellen
Erbenstellung eines Klägers jedenfalls durch den
Beklagten nicht mehr, wenn die Erbunwürdigkeit des
Beklagten bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.