Pflichtteilsansprüche
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag oder
andere Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge
abweichen. In diesem Falle können Pflichtteilsansprüche
bestehen.
Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in Höhe der Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Berechtigte Personen sind die Abkömmlinge
des Erblassers (auch wenn sich diese seit Jahren nicht um den
Erblasser gekümmert haben, auch nichteheliche Kinder).
Was die wenigsten wissen: Auch Ehegatten können einen
Pflichtteilsanspruch haben. Gleiches gilt für Eltern, wenn der
Erblasser keine Kinder hinterlassen hat.
Es ist auch denkbar, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht,
wenn ein Kind durch Testament Erbe geworden ist, aber durch das
Testament wertmäßig weniger bekommt, als es seinem Pflichtteil
entspricht.
Das häufigste Problem besteht in der Praxis für den
Pflichtteilsberechtigten jedoch darin, dass er die Höhe seines
Pflichtteilsanspruches gegenüber dem Erben gar nicht berechnen
kann, weil er gar nicht weiß, welchen Wert der Nachlass
insgesamt hat. Er weiß zwar wieviel Prozent vom Nachlass ihm
zusteht; weiß also beispielsweise dass er 10 Prozent zu bekommen
hat, weiß aber nicht 10 Prozent wovon?
Das Gesetz hilft hier weiter. Der Pflichtteilsberechtigte hat
gegen den Erben einen Auskunftsanspruch. Der Erbe muss dem
Pflichtteilsberechtigten durch ein vollständiges systematisches
Nachlassverzeichnis alle Nachlassgegenstände von Wert auflisten
(und zwar nicht "tröpfchenweise", sondern einmal, umfassend und
systematisch). Besteht Anlass die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der erteilten Auskunft anzuzweifeln, muss der
Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft auch durch
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigen. Die
Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen
Versicherung ist strafbar.
Erteilt der Erbe die angeforderte Auskunft nicht freiwillig, so kann dieser Auskunftsanspruch
(einschließlich der Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung) zur Vorbereitung der
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches in einer sog.
Stufenklage vor Gericht eingeklagt werden. Kann der Erbe den
Wert eines Gegenstandes selbst nicht angeben (bspw. den
Verkehrswert einer Immobilie) kann der Pflichtteilsberechtigte
von dem Erben verlangen, dass dieser auf Kosten des Nachlasses
einen Sachverständigen mit der Erstellung eines
Verkehrswertgutachtens beauftragt.
Wichtig ist auch zu wissen, dass ein Pflichtteilsanspruch
immer nur auf Geld gerichtet ist. Das heißt zum einen, dass der
Pflichtteilsberechtigte nicht die Herausgabe eines bestimmten
Nachlassgegenstandes, sondern immer nur Zahlung eines
Geldbetrages verlangen kann, der wertmäßig seinem Pflichtteil
entspricht. Für den Erben ist dies zum einen vorteilhaft, weil
er zur Herausgabe eines Erinnerungsstückes o.ä. nicht
verpflichtet ist, zum anderen aber ist es aber auch nachteilhaft,
weil der Pflichtteilsberechtigte nicht verpflichtet ist, etwas
anderes als Geld zu akzeptieren und der Erbe u.U. gezwungen sein
kann, den einzigen Nachlassgegenstand (bspw. Eigenheim) zu
beleihen oder gar zu verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten
zu befriedigen. |