Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Nicht nur Einzelpersonen und Eheleute sollten sich bei
Abfassung eines Testaments oder zur Regelung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen ihres
Zusammenlebens beraten lassen. Auch als Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt- oder
gleichgeschlechtlich – sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch
nehmen.
Das gesetzliche Erbrecht steht nur Verwandten und Ehegatten
zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt
keine letztwillige Verfügung - Testament oder Erbvertrag - vor,
erhält der überlebende Partner nichts. Ist der Partner nicht
Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im
Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines
Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist
von den nächsten Angehörigen bestimmt.
Kommt es zum Streit zwischen den nächsten Angehörigen und dem
Lebensgefährten in Bezug auf die Totenfürsorge, setzen sich in
der Regel die nächsten Angehörigen gegenüber dem überlebenden
Lebensgefährten durch.
Der überlebende Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ist, auch wenn er nicht Erbe geworden ist
verpflichtet, den Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu
erteilen, welche Gegenstände seines Wissens nach zur Erbschaft
gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
bekannt ist.
Der Partner kann aber als Erbe oder Vermächtnisnehmer durch
ein Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Das Testament
errichtet jeder Lebenspartner unabhängig vom anderen. Die
Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur
Ehegatten vorbehalten. Die Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft müssen also grundsätzlich zwei Testamente
errichten oder einen Erbvertrag schließen.
Eine erbvertragliche Gestaltung bietet oft den Nachteil, dass
sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur
schwer hiervon wieder lösen können, bspw. wenn die Partnerschaft
nicht mehr besteht.
Unter Umständen ist es auch sinnvoll dem Partner eine Vollmacht
über den Tod hinaus zu erteilen. Auch die Verbindung von
Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein
Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln
vermag, kann sinnvoll sein.
Wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, sollte
Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung
der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann
auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und
der Auseinandersetzung getroffen werden.
Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen
die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den
Fall des Scheiterns der Beziehung.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Bei der gleichgeschlechtlichen Eingetragenen (!)
Lebenspartnerschaft wird der Lebenspartner im Erbrecht einem
Ehegatten gleichgestellt. Das Lebenspartnerschaftsgesetz
übernimmt die Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht des
Ehegatten. Lebenspartner können auch ein sogenanntes
gemeinschaftliches Testament errichten, das bisher nur Ehegatten
vorbehalten war.
Wurde ein Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihm wie einem Ehegatten ein
Pflichtteilsanspruch zu. |