Erbengemeinschaft
Werden mehrere Personen gesetzliche oder testamentarische
Miterben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die
Erbengemeinschaft und nicht der einzelne Miterbe ist zunächst
Eigentümer der Nachlassgegenstände und Inhaber von Forderungen
etc.
Will ein Miterbe über seinen Erbteil alleine verfügen, so
muss die Erbengemeinschaft zunächst aufgelöst werden, d.h. die
Miterben müssen sich einigen, wer welche Nachlassgegenstände
erhalten soll, bzw. dass diese verkauft und der
Veräußerungserlös aufgeteilt werden soll . Diese
Erbauseinandersetzung erweist sich meist als schwierig, da sich
die Miterben in Detailfragen oft nicht einigen können.
Häufiges Problem: eines von mehreren Kindern sollte
nach dem Wunsch des Erblassers einen ganz bestimmten Gegenstand
X erhalten, der Wert dieses Gegenstandes übersteigt aber die
diesem Kind nach dem Testament zustehende Erbquote: sollte das
Kind eben mehr bekommen als die anderen Kinder oder soll es
verpflichtet sein, einen Ausgleichsbetrag an die anderen Kinder
zu zahlen?
Alle Miterben müssen sich grundsätzlich einigen und gemeinsam
handeln, solange die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst ist. Es
gibt aber auch Angelegenheiten, die durch die Mehrheit (der
Erbanteile, nicht Mehrheit der Erben!) oder einen Miterben
allein erledigt werden können. Bsp.: Ein Haus gehört zum
Nachlass, ein Sturm hat das Dach abgedeckt, andere Miterben sind
nicht erreichbar. Kann ein Miterbe jetzt allein den Dachdecker
beauftragen und müssen die anderen das die anderen Miterben
gegen sich geltend lassen, d.h. die Rechnung mitbezahlen, obwohl
sie den beauftragten Dachdecker für viel zu teuer halten?
Fazit
Sie sollten daher durch einen Anwalt überprüfen lassen, ob
ein Ausgleichsanspruch unter Miterben besteht, weil die durch
Testament zugewandten Gegenstande die Erbquote des einzelnen
Miterben übersteigt. Anwaltliche Hilfe sollten Sie auch in
Anspruch nehmen, wenn Sie eine Miterbengemeinschaft auflösen
lassen wollen, weil andere Miterben bei der Verwaltung des
Nachlassvermögens nicht mitwirken oder andere Vorstellungen
hinsichtlich der Nachlassverwaltung haben. |