Zuständigkeit, gerichtliche
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich das
Nachlassgericht für zuständig
erklärt, ist in erbrechtlichen Angelegenheiten das
Prozessgericht zuständig. Beim
Nachlassgericht handelt es sich immer um eine Abteilung des
Amtsgerichts. Das Prozessgericht dagegen kann – je nach
Streitwert – ein Amtsgericht oder ein Landgericht sein. Örtlich
zuständig ist meist (nicht immer) das entsprechende Gericht am
letzten inländischen Wohnsitz des Verstorbenen.
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