Zusatzpflichtteil
Den Zusatzpflichtteil können
Pflichtteilsberechtigte geltend machen, die der Verstorbene
mit einem Erbteil oder Vermächtnis
bedacht hat, dessen Wert geringer ist als ihr
Pflichtteil. So soll verhindert
werden, dass die Bedachten trotz der Zuwendung schlechter
gestellt sind als im Falle der Enterbung.
Die Zuwendung wird durch den Zusatzpflichtteil aufgestockt,
sodass der Betroffene im Ergebnis den Wert des Pflichtteils
erhält. Der Anspruch auf den Zusatzpflichtteil wird deshalb auch
als Pflichtteilsrestanspruch bezeichnet. Er richtet sich gegen
den oder die Erben und entsteht mit dem Tod des Erblassers.
Ist der Bedachte zusätzlich zu seinem geringen Erbteil durch die
Einsetzung eines Nacherben, die
Ernennung eines
Testamentsvollstreckers oder einer
Teilungsanordnung beschränkt,
so entfällt diese Beschränkung. Das Gleiche gilt, wenn er ein
Vermächtnis oder eine
Auflage erfüllen soll, für die
Beschwerung.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Zusatzpflichtteil auch
geltend machen, wenn er die Erbschaft ausschlägt (->
Ausschlagung).
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