Widerruf des Testaments
Der Widerruf des Testaments bezeichnet die Möglichkeit des
Erblassers, sein Testament oder
einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag
jederzeit ohne Angabe von Gründen aufheben oder korrigieren zu
können. Das Recht zum Widerruf ist Ausdruck der
Testierfreiheit des Erblassers.
Sie ergibt sich bereits begriffsnotwendig daraus, dass es der
letzte Wille sein soll, den er in seinem Testament erklärt.
Aus der Möglichkeit des Widerrufs folgt zugleich, dass Personen,
die der Erblasser in seinem Testament bedacht hat, zu dessen
Lebzeiten lediglich eine tatsächliche Aussicht darauf haben,
später zu erben oder sonst bedacht zu werden. Ein Recht darauf
haben sie nicht.
Der Erblasser kann seine Verfügungen in unterschiedlicher Form
widerrufen. Er kann das alte Testament vernichten, es
korrigieren oder einfach ein neues Testament machen. Auch die
Rücknahme eines Testaments aus der
amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf.
Der Widerruf ist selbst eine
Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser muss also
testierfähig sein, wenn er
widerruft, er muss die Anforderungen an die
Höchstpersönlichkeit
erfüllen und er kann auch den Widerruf widerrufen. Unterlag der
Erblasser beim Widerruf einem Irrtum oder hat er nur deshalb
widerrufen, weil er bedroht wurde, so kann der Widerruf nach dem
Tod des Erblassers angefochten werden (->
Anfechtung des Testaments).
Für den Widerruf
wechselbezüglicher Verfügungen in einem
Ehegattentestament gelten
besondere Regeln.
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