Wahlvermächtnis
Beim Wahlvermächtnis ordnet der Erblasser an, dass der
Begünstigte einen von mehreren konkreten Gegenständen als
Vermächtnis erhalten soll, ohne sich
auf einen von ihnen festzulegen. („Mein Neffe soll die
Briefmarken- oder die Münzsammlung erhalten.“) Gleichzeitig legt
er fest, wer die Wahl des konkreten Gegenstandes treffen soll:
der Bedachte selbst, derjenige, der das Vermächtnis erfüllen
muss, oder eine dritte Person.
Hat der Erblasser den Gegenstand nur seiner Art/Gattung nach
bestimmt ohne konkrete Gegenstände zur Wahl zu stellen, so
handelt es sich um ein
Gattungsvermächtnis.
|