Vorerbschaft
Die Vorerbschaft ist eine vorübergehende Erbschaft. Sie kann
als Verfügung von Todes wegen
vom Erblasser angeordnet werden und ist stets mit einer
Nacherbschaft verbunden.
Das Vermögen des Erblassers geht bei der Vorerbschaft zwar auch
im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf den (Vor-)Erben über. Dieser kann
aber nicht völlig frei darüber verfügen, sondern unterliegt
bestimmten Einschränkungen und Verpflichtungen (->
Verfügungsbeschränkungen des Vorerben). Der Grund dafür ist,
dass der Nachlass dem Nacherben in seiner wirtschaftlichen
Substanz erhalten bleiben soll. Wann der Nachlass auf den
Nacherben übergeht, also der Nacherbfall eintritt, entscheidet
der Erblasser.
|