Voraus
Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner, so kann dieser
nicht nur seinen Erbteil verlangen; ihm steht darüber hinaus der
Voraus zu. Dieser umfasst Hochzeitsgeschenke und Gegenstände,
die zum ehelichen Haushalt gehören (es sei denn, sie sind
Bestandteil eines Grundstücks). Erbt der Ehepartner neben
Abkömmlingen des Verstorbenen, so
stehen ihm diese Gegenstände allerdings nur zu, soweit er sie
benötigt, um einen angemessenen Haushalt zu führen. Der Voraus
ist rechtlich ein Vorausvermächtnis.
Der hinterbliebene Ehepartner muss es sich also nicht auf seinen
Erbteil anrechnen lassen.
Der Voraus kann nicht geltend gemacht werden, wenn das
gesetzliche Ehegattenerbrecht wegen eines laufenden
Scheidungsverfahrens ausgeschlossen ist (siehe dazu ->
Ehegattenerbrecht).
Auch der eingetragene Lebenspartner
kann den Voraus verlangen.
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