Verschaffungsvermächtnis
Beim Verschaffungsvermächtnis wendet der Erblasser einer
Person einen Gegenstand zu, der nicht zum
Nachlass gehört. Die Person, die das
Vermächtnis zu erfüllen hat, muss den Gegenstand also erst
noch beschaffen. Wirksam ist so eine Zuwendung nur dann, wenn
dem Erblasser bewusst war, dass ihm der Gegenstand nicht gehört
und er die Zuwendung trotzdem wollte. Auch darf es nicht
objektiv unmöglich sein, dem Begünstigten den Gegenstand zu
verschaffen. Ist es dagegen lediglich der beschwerten Person
unmöglich, so muss sie dem Vermächtnisnehmer stattdessen den
objektiven Verkehrswert des Gegenstandes auszahlen.
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