Vermächtnis
Möchte der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil
zukommen lassen, ohne sie als Erben einzusetzen (->
Erbeinsetzung), so kann er ihr ein
Vermächtnis zuwenden. Der Vermächtnisnehmer erwirbt mit dem Tod
des Erblassers einen Anspruch gegen den oder die Erben auf
Erfüllung des Vermächtnisses. Nur in Ausnahmefällen entsteht ein
Vermächtnisanspruch allein auf der Grundlage des Gesetzes (->
Dreißigster, ->
Voraus).
Vermächtnisansprüche gehören als
Erbfallschulden zu den
Nachlassverbindlichkeiten.
Nach der Art des Vermögensvorteils sind zahlreiche
Vermächtnisarten zu unterscheiden, z. B.
Stückvermächtnis,
Gattungsvermächtnis,
Wahlvermächtnis,
Erlassvermächtnis,
Verschaffungsvermächtnis
oder Zweckvermächtnis.
Will der Erblasser einem Erben zusätzlich zu dessen Erbteil ein
Vermächtnis zuwenden, so muss er ein sog.
Vorausvermächtnis anordnen.
Ein Pflichtteilsberechtigter,
der mit einem Vermächtnis bedacht wurde, hat die Wahl, ob er das
Vermächtnis annimmt und ggfls. einen
Zusatzpflichtteil verlangt oder
ob er das Vermächtnis ausschlägt (->
Ausschlagung) und den
ordentlichen Pflichtteil geltend
macht. So wird sichergestellt, dass er in jedem Fall seinen
Mindestanteil am Nachlass erhält.
|