Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren. Das
bedeutet, dass den Erben ab diesem Zeitpunkt ein dauerhaftes
Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Die Ansprüche müssen also
nicht mehr erfüllt werden.
Der Lauf der Frist beginnt, wenn der
Pflichtteilsberechtigte vom Tod
des Erblassers erfahren hat und ihm außerdem bekannt wurde, dass
er enterbt wurde oder aus einem sonstigen Grund berechtigt ist,
einen Pflichtteilsanspruch
geltend zu machen (->
Zusatzpflichtteilsanspruch; ->
Pflichtteilsergänzungsanspruch). Unabhängig von dieser
Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten verjährt der
Pflichtteilsanspruch 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers.
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