Unvererbliche Rechte
Unvererblich sind vermögenswerte Rechte, die eng mit der
Person des Verstorbenen verbunden waren (sog. höchstpersönliche
Rechte). Dies ist z. B. bei einem
Nießbrauchsrecht der Fall und bei
Unterhaltsansprüchen. Auch
der Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder als persönlich
haftender Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft (KG) ist
normalerweise nicht vererblich. Die Gesellschafter können in
ihrem Gesellschaftsvertrag aber etwas anderes vereinbaren (->
Nachfolgeklausel).
Höchstpersönliche Rechte sind ausnahmsweise vererblich, wenn
das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Beispiel: Anspruch des
Ehepartners auf Ausgleichung des Zugewinns).
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