Unternehmensnachfolge
Die Regelungen zur Unternehmensnachfolge geben Auskunft
darüber, was mit einem Unternehmen geschieht, wenn sein
alleiniger Inhaber bzw. ein Gesellschafter stirbt.
Das Gewerbe eines Einzelkaufmanns kann vererbt und vom Erben
fortgeführt werden. Besonderheiten sind jedoch bei der Haftung
zu beachten: Für Verbindlichkeiten aus dem Handelsgewerbe haftet
der Erbe (endgültig) unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen
Vermögen. Möchte er dies verhindern, so kann er das Gewerbe
innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft
einstellen.
War der Verstorbene Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.
B. GmbH, Aktiengesellschaft) oder Kommanditist einer
Kommanditgesellschaft (KG), so rückt der Erbe in seine
Gesellschafterstellung ein. Das Unternehmen wird also mit dem
Erben fortgeführt.
Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist
dagegen – den o.g. Fall des Kommanditisten ausgenommen – nicht
vererblich. Hier gilt Folgendes. Eine GbR wird aufgelöst, wenn
ein Gesellschafter stirbt. Dabei hat der Erbe Anspruch auf den
Liquidationsanteil des Verstorbenen. Beim Tod eines
Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder
eines persönlich haftenden Gesellschafters einer
Kommanditgesellschaft, also eines Komplementärs, erhalten die
anderen Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen
und der Erbe hat Anspruch auf eine Abfindung.
Den Gesellschaftern einer Personengesellschaft steht es frei,
die Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsvertrag anders zu
regeln (-> Fortsetzungsklausel,
-> Eintrittsklausel, ->
Nachfolgeklausel).
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