Scheidung und Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht des
Ehepartners setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt des
Todes noch bestand. Sie darf also nicht zuvor geschieden oder
aufgehoben worden sein. Wollten sich die Eheleute scheiden
lassen, so ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen,
wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Ehe war gescheitert. Dies wird vermutet, wenn
die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und
sich über die Scheidungsfolgen geeinigt hatten. Haben Sie
mindestens drei Jahre getrennt gelebt, so gilt die Ehe auch
dann als gescheitert, wenn eine Einigung über die
Scheidungsfolgen nicht vorliegt.
- Ein Scheidungsantrag war eingereicht und dem anderen
Ehepartner zugestellt worden.
- Falls der Ehepartner des Verstorbenen den
Scheidungsantrag gestellt hat, muss der Verstorbene der
Scheidung offiziell erklärt haben, dass er der Scheidung
zugestimmt.
Hinweis: Zum 1.9.2009 wird das Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft treten. Dies wird auch zu
Änderungen der o.g. Voraussetzungen führen.
Fehlt es an mindestens einer der genannten Voraussetzungen, erbt
der hinterbliebene Ehepartner auch dann, wenn die Ehe nur noch
auf dem Papier bestand.
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