Pflichtteilsergänzungsanspruch
Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist den
Pflichtteilsberechtigten auch
dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen
garantiert, wenn dieser in den letzten zehn Jahren vor seinem
Tod Teile seines Vermögens verschenkt hat. Bei Ehepaaren und
eingetragenen Lebenspartnern
beginnt die 10-Jahres-Frist nicht vor Auflösung der
Ehe/Partnerschaft.
Gegenstand des Anspruchs ist der Betrag, um den sich der
jeweilige Pflichtteil erhöht, wenn
der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Bei
beweglichen Sachen, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung
bestimmt sind, ist dabei der Wert anzusetzen, den der Gegenstand
im Zeitpunkt der Schenkung hatte. Bei anderen Sachen,
insbesondere bei Grundstücken, ist der Wert im Zeitpunkt des
Erbfalls entscheidend, es sei denn, sie
hatten im Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert (->
Niederstwertprinzip).
Pflichtteilsergänzungsansprüche gehören zu den
Nachlassverbindlichkeiten,
sind also primär von den Erben zu erfüllen. Sie können neben dem
ordentlichen
Pflichtteilsanspruch oder
Zusatzpflichtteilsanspruch bestehen und sind von deren
Bestand unabhängig.
Nach den Plänen der Bundesregierung (->
Erbrechtsreform) soll statt der
starren 10-Jahres-Regelung künftig eine gleitende
Ausschlussfrist bei der Berücksichtigung von Geschenken gelten.
Das bedeutet: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto
geringer soll der Betrag sein, mit dem das Geschenk bei der
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Ansatz
gebracht wird. Noch ist ein entsprechendes Gesetz allerdings
nicht in Kraft getreten (Stand: April 2009).
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