Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der
Nachlasspflegschaft. Sie
dient dazu, die Nachlassgläubiger (vollständig) zu befriedigen.
Aber auch die Erben haben ein Interesse an ihr. Ist zu
befürchten, dass die Nachlassgläubiger sie auch mit ihrem
Privatvermögen in Anspruch nehmen, so können sie mit dem Antrag
auf Anordnung einer Nachlassverwaltung erreichen, dass ihre
Haftung auf den Nachlass beschränkt wird.
Angeordnet wird die Nachlassverwaltung auf Antrag der Erben oder
Nachlassgläubiger vom Amtsgericht (->
Nachlassgericht). Es wird ein
Nachlassverwalter bestellt, dem die Verwaltung des
Nachlasses übertragen und aufgegeben wird, die Forderungen der
Nachlassgläubiger zu erfüllen. Stellt sich während der
Nachlassverwaltung heraus, dass Zahlungsunfähigkeit besteht,
also nicht alle Forderungen bedient werden können, beantragt der
Nachlassverwalter ein
Nachlassinsolvenzverfahren.
Mit Anordnung einer Nachlassverwaltung verlieren die Erben die
Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen.
Auch können sie keinen Prozess mehr führen, der den Nachlass
betrifft.
Reicht das Vermögen des Verstorbenen nicht aus, um die
Nachlassverwaltung zu bezahlen, so können die Erben gegenüber
Nachlassgläubigern die sog.
Dürftigkeitseinrede erheben.
Ist unabhängig von dem beschriebenen Verfahren zur
Haftungsbeschränkung von der Verwaltung des Nachlasses die Rede,
so ist damit die tatsächliche Verwaltung des Nachlasses durch
die Erben oder den
Testamentsvollstrecker gemeint.
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