Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, für
die das Vermögen des Verstorbenen haftet. Dies können
Verbindlichkeiten sein, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers
bestanden (-> Erblasserschulden),
solche, die mit dem Tod des Erblassers entstehen (->
Erbfallschulden) und solche, die
die Erben in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingehen
(-> Nachlasserbenschulden).
Der oder die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten
grundsätzlich nicht nur mit dem Vermögen des Verstorbenen,
sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen (->
Erbenhaftung). Um dies zu ändern und
die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, können sie
beantragen, dass die
Nachlassverwaltung angeordnet wird. Ist der Nachlass
überschuldet, müssen sie die Einleitung des
Nachlassinsolvenzverfahrens
veranlassen.
Nachlasserbenschulden sind von einer Haftungsbeschränkung nicht
betroffen, da der/die Erbe(n) sie selbst eingehen. Hier können
sich die Erben nur dadurch vor einer privaten Haftung schützen,
indem sie eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem
Vertragspartner treffen. (Siehe unter ->
Nachlasserbenschulden.)
Personen, die Forderungen gegen den Nachlass geltend machen
können, werden sich meist von selbst melden, wenn sie vom Tod
des Erblassers erfahren. Auf Antrag des/der Erben kann das
Nachlassgericht die
Nachlassgläubiger aber auch offiziell dazu auffordern, ihre
Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen
(-> Aufgebotsverfahren). So
steht nach Ablauf der Frist endgültig fest, welche
Verbindlichkeiten erfüllt werden müssen.
Sind seit der Annahme der Erbschaft noch keine drei Monate
vergangen und wissen die Erben noch nicht, ob das Vermögen des
Verstorbenen ausreichen wird, um alle Forderungen begleichen zu
können, so können sie ggfls. die sog.
Dreimonatseinrede erheben, um
einen Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr Privatvermögen zu
verhindern. Läuft ein Aufgebotsverfahren, so steht ihnen zum
gleichen Zweck die Einrede
des Aufgebotsverfahrens zur Verfügung.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Verfahrenskosten für ein
Haftungsbeschränkungsverfahren durchzuführen, so können sich die
Erben Nachlassgläubigern gegenüber auf die sog.
Dürftigkeitseinrede berufen.
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