Miterbengemeinschaft
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, so geht sein
Vermögen auf sie als Miterbengemeinschaft über und wird ihr
gemeinschaftliches Vermögen. Vorerben und
Nacherben bilden keine
Miterbengemeinschaft.
Die Miterbengemeinschaft ist eine sog.
Gesamthandsgemeinschaft. Für
den einzelnen Erben bedeutet das: Bis zur
Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft (Teilung des Nachlasses) bildet der
Nachlass ein Sondervermögen, das von seinem eigenen Vermögen zu
trennen ist. Jeder einzelne Erbe hat einen ideellen Anteil an
diesem Sondervermögen in Höhe seines Erbteils.
Oder anders gesagt: Jedem Erben gehört der gesamte Nachlass,
beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen Erben. Den
Erben steht also kein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen
zu, sondern allen gehört alles. Wollen die Erben
Nachlassgegenstände veräußern oder sonst darüber verfügen, setzt
dies in der Regel voraus, dass alle einverstanden sind.
Der einzelne Erbe kann zwar nicht alleine darüber entscheiden,
was mit Gegenständen des Nachlasses passieren soll, er kann aber
alleine über seinen ideellen Anteil am Nachlass verfügen, ihn
also z. B. einer anderen Person verkaufen und ihr seine
vermögensrechtliche Stellung in Bezug auf den Nachlass
übertragen (-> Erbschaftskauf).
Hat die Miterbengemeinschaft Ansprüche gegen eine andere Person,
schuldete diese dem Verstorbenen beispielsweise Geld, so kann
jeder einzelne Erbe von der Person verlangen, dass sie ihre
Schuld gegenüber der Miterbengemeinschaft begleicht. Dagegen
kann der einzelne Erbe nicht verlangen, dass nur an ihn
geleistet wird.
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