Mietverhältnis im Todesfall
Stirbt der alleinige Mieter eine Wohnung, so haben Personen,
die mit ihm zusammengelebt haben, das Recht, an seiner Stelle
den Mietvertrag fortzuführen. Das gilt vor allem für seinen
Ehepartner oder eingetragenen
Lebenspartner, aber auch für seine Kinder, sonstige
Familienangehörige und z. B. einen
nichtehelichen
Lebenspartner. Kommen mehrere Personen als Mietnachfolger in
Betracht, so ergibt sich die Reihenfolge ihrer Berechtigung aus
dem Gesetz.
Die berechtigte Person rückt automatisch in den Mietvertrag ein
(-> Sonderrechtsnachfolge)
– unabhängig davon, ob sie zu den Erben gehört oder nicht. Hat
sie kein Interesse daran, das Mietverhältnis fortzusetzen, so
gilt ihr Eintritt in das Rechtsverhältnis als nicht erfolgt,
wenn sie dies dem Vermieter innerhalb von vier Wochen nach
Kenntnis vom Tod des Mieters mitteilt. Der Vermieter dagegen
muss in aller Regel mit seinem neuen Vertragspartner leben. Er
hat nur im Ausnahmefall das Recht zur außerordentlichen
Kündigung.
War der Verstorbene nur einer von mehreren Mietern, so wird das
Mietverhältnis mit dem oder den verbleibenden Mietern
fortgesetzt. Haben diese kein Interesse an der Fortsetzung des
Mietverhältnisses, so können sie den Mietvertrag innerhalb eines
Monats nach Kenntnis vom Tod ihres Mitmieters außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Nur dann, wenn keine Haushaltsangehörigen in das Mietverhältnis
einrücken und es keine anderen Mieter gibt, wird das
Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind
sowohl die Erben als auch der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist zur kündigen. Die Frist beginnt mit der
Kenntnis vom Tod des Mieters und davon, dass eine
Sonderrechtsnachfolge in das Mietverhältnis oder dessen
Fortsetzung mit anderen Mietern nicht erfolgt ist.
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