Inventarerrichtung
Die Inventarerrichtung bezeichnet das Einreichen eines
Verzeichnisses über sämtliche Nachlassgegenstände und
Nachlassverbindlichkeiten
(Inventar) beim Nachlassgericht.
Nachlassgläubiger erhalten so verbindlich Auskunft über den
Bestand des Nachlasses. Darüber hinaus wird gesetzlich vermutet,
dass zurzeit des Erbfalls außer den im
Inventar aufgeführten keine weiteren
Gegenstände/Verbindlichkeiten zum Nachlass gehört haben.
Der Erbe ist berechtigt, von sich aus ein Verzeichnis des
Nachlasses anzufertigen. Er muss allerdings eine zuständige
Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen
Notar hinzuziehen. Alternativ kann der Erbe beantragen, dass
das Nachlassgericht das Inventar aufnimmt oder diese Aufgabe zum
Beispiel einem Notar überträgt.
Nachlassgläubiger können beantragen, dass dem Erben zur
Errichtung des Inventars eine Frist gesetzt wird. Hält der Erbe
die Frist nicht ein, haftet er gegenüber allen
Nachlassgläubigern endgültig unbeschränkt. Sämtliche
Nachlassgläubiger können also verlangen, dass er auch sein
Privatvermögen einsetzt, um ihre Forderungen zu begleichen. Eine
Beschränkung der Haftung durch eine
Nachlassverwaltung oder ein
Nachlassinsolvenzverfahren ist
nicht mehr möglich. Auch fällt die Möglichkeit der vorläufigen
Haftungsbeschränkung durch die
Dreimonatseinrede oder die
Einrede des
Aufgebotsverfahrens weg. Die gleiche Folge tritt ein, wenn
der Erbe Inventaruntreue begeht, also bewusst falsche oder
unvollständige Angaben zum Bestand des Nachlasses macht.
Darüber hinaus können die Nachlassgläubiger vom Erben verlangen,
dass er eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgibt,
dass das Inventar vollständig ist. Weigert sich der Erbe, so
haftet er dem Antrag stellenden Nachlassgläubiger gegenüber
endgültig unbeschränkt.
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