Haftungsbeschränkung
Die Erben haften grundsätzlich unbeschränkt. Sie müssen also
im Zweifel neben dem Vermögen des Verstorbenen auch ihr
Privatvermögen einsetzen, um die
Nachlassverbindlichkeiten
zu erfüllen. Wollen sie dies verhindern, können sie einen Antrag
auf Nachlassverwaltung
stellen. Besteht oder droht Zahlungsunfähigkeit oder ist der
Nachlass überschuldet, müssen sie dafür sorgen, dass das
Nachlassinsolvenzverfahren
eingeleitet wird. Auch dies führt dazu, dass die Haftung auf den
Nachlass beschränkt wird. Die
Nachlasserbenschulden sind von der Haftungsbeschränkung
jeweils ausgenommen.
Aber auch für die Nachlassgläubiger hat die Haftungsbeschränkung
der Erben Vorteile. Da die Erben die Verfügungsgewalt über den
Nachlass verlieren, müssen die Gläubiger nicht befürchten, dass
die Erben den Nachlass ungehindert schmälern und ihnen
entziehen. Auch müssen sie nicht damit rechnen, dass eigene
Gläubiger der Erben vor ihnen auf den Nachlass zugreifen. Die
Nachlassgläubiger haben deshalb ebenfalls das Recht, die
genannten Verfahren zu beantragen.
Wollen Nachlassgläubiger befriedigt werden, noch bevor die
Entscheidung für oder gegen eine Haftungsbeschränkung getroffen
werden kann, können die Erben die Leistung vorerst verweigern,
indem sie sich auf die
Dreimonatseinrede bzw. die
Einrede des
Aufgebotsverfahrens berufen.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten einer
Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu
finanzieren, steht den Erben die
Dürftigkeitseinrede zur Verfügung. Sie berechtigt sie dazu,
die Befriedigung der Nachlassgläubiger insoweit zu verweigern,
als der Nachlass nicht ausreicht.
|